Überblick: Leistungen der Pflegekasse

Leistung:

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 SGB XI

Pflegegrad 1 -
Pflegegrad 2 316€
Pflegegrad 3 545€
Pflegegrad 4 728€
Pflegegrad 5 901€

Leistung:

Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI

Pflegegrad 1 Kein Anspruch jedoch kann der Entlastungsbetrag von 125€ hierfür eingesetzt werden  
Pflegegrad 2 689€  
Pflegegrad 3 1.298€  
Pflegegrad 4 1.612€  
Pflegegrad 5 1.995€  

 
Bemerkung:

Bis zu maximal 40% des Sachleistungsbetrags können für anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag eingesetzt werden.
Vorrangig sind die Rechnungen des Pflegedienstes zu begleichen.
Bleibt ein Restbetrag vorhanden, kann dieser bis zum Höchstsatz auf die genannten Leistungen umgewidmet werden.

Leistung:
Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

Pflegegrad 1 125€  
Pflegegrad 2 125€  
Pflegegrad 3 125€  
Pflegegrad 4 125€  
Pflegegrad 5 125€  

 
Bemerkung:

Die Leistungen können eingesetzt werden für:
1. Tages und Nachtpflege

2. Kurzzeitpflege

3. Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
    (im Sinne des § 45a)

4. Leistungen eines ambulanten Pflegedientes (nach § 36 SGB XI)

Nur bei Pflegegrad 1 körperbezogene Pflegemaßnahmen einsetzbar!

Leistung:

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI

Pflegegrad 1 Kein Anspruch, jedoch kann der Entlastungsbetrag von 125€ hierfür eingesetzt werden  
Pflegegrad 2 1.612€  
Pflegegrad 3 1.612€  
Pflegegrad 4 1.612€  
Pflegegrad 5 1.612€  

 
Bemerkung:

Zusätzlich darf ein nicht verbrauchter Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege genutzt werden. Hierdurch lässt dich der Leistungsanspruch auf 3224€ verdoppeln. Das Pflegegeld wird während der gesamten Kurzzeitpflege von maximal 8 Wochen hälftig weitergezahlt.

Leistung:

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Pflegegrad 1 Kein Anspruch  
Pflegegrad 2 1.612€  
Pflegegrad 3 1.612€  
Pflegegrad 4 1.612€  
Pflegegrad 5 1.612€  

 
Bemerkung:

Zusätzlich können bis zu 50% des nicht verbrauchten Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 80€) für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Das Pflegegeld wird während der gesamten Verhinderungspflege von maximal 6 Wochen hälftig weitergezahlt.

Leistung:

Tages und Nachtpflege nach § 41 SGB XI

Pflegegrad 1 Kein Anspruch, jedoch kann der Entlastungsbetrag von 125€ hierfür eingesetzt werden  
Pflegegrad 2 689€  
Pflegegrad 3 1.298€  
Pflegegrad 4 1.612€  
Pflegegrad 5 1.995€  

 
Bemerkung:

Diese Leistungen können neben Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.


Achtung: Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, haben nur Anspruch darauf, wenn nachgewiesen ist, dass die Pflege in der amulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.

Leistung:

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38a SGB XI

Pflegegrad 1 214€  
Pflegegrad 2 214€  
Pflegegrad 3 214€  
Pflegegrad 4 214€  
Pflegegrad 5 214€  

 
Bemerkung:

-

Leistung:

Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 40 SGB XI

Pflegegrad 1 4.000€  
Pflegegrad 2 4.000€  
Pflegegrad 3 4.000€  
Pflegegrad 4 4.000€  
Pflegegrad 5 4.000€  

 
Bemerkung:

Der Zuschuss wird je Maßnahme gewährt. Ändert sich die Pflegesituation z.B. durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der pflegebedürftigen Person und werden weitere Maßnahmen notwendig, so gilt dies als eine neue Maßnahme.

Leistung:

Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nach § 40 SGB XI

Pflegegrad 1 40€  
Pflegegrad 2 40€  
Pflegegrad 3 40€  
Pflegegrad 4 40€  
Pflegegrad 5 40€  

 
Bemerkung:

Versicherten stehen 40€ pro Monat für Pflegeverbrauchsmittel (Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel etc.) zur Verfügung.

Leistung:

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

Pflegegrad 1 Anspruch  
Pflegegrad 2 Anspruch  
Pflegegrad 3 Anspruch  
Pflegegrad 4 Anspruch  
Pflegegrad 5 Anspruch  

 
Bemerkung:

Dies ist eine individuelle Beratung durch einen anerkannten Pflegeberater. Die Pflegekassen werden zukünftig feste Ansprechpartner benennen müssen.

Leistung:

Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs.3 SGB XI

Pflegegrad 1 Anspruch 2x jährlich  
Pflegegrad 2 1/2 jährlich Pflicht  
Pflegegrad 3 1/2 jährlich Pflicht  
Pflegegrad 4 1/4 jährlich Pflicht  
Pflegegrad 5 1/4 jährlich Pflicht  

 
Bemerkung:

Diese Beratungseinsätze dienen der Sicherung und Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger, die Pflegegeld beziehen und keine professionelle Pflege durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen.
Achtung: Personen, die früher in Pflegestufe II+ waren, sind nun in Pflegegrad 4. Somit ist der Beratungseinsatz vierteljährlich statt halbjährlich verpflichtend. Bei Nichteinhaltung kann das Pflegegeld gestrichen werden.

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© Pflegedienst Sabine Quell